AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma HA-WE
1. Geltungsbereich ( § 1 )
Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Die Einbeziehung von allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Kunde auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr-und /oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge in der die korrigierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde schriftlich zugestimmt
2. Vertragsabschluss ( § 2 )
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung durch einen Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Ware annehmen.
2.2. Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Auskünfte und Zusagen von unserer Seite sind nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und Rechnung entsprechen.
2.3. Entstehen nachträglich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, die Lieferung solange zu verweigern, bis Sicherheit geleistet oder Barzahlung bei Anlieferung zugesagt wird. Ist der Kunde trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung oder Barzahlung nicht bereit, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
3. Preise, Preisänderungen ( § 3 )
3.1. Unsere Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich in Euro ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich der Verpackuns- und Versandkosten. Bei Verkaufsvorgängen mit einem geringeren Umfang als unserem Mindestbestellwert von 50,- € wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 20,- € in Rechnung gestellt.
3.2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Liefer- termin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen oder verringern sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Rohstoffpreise, sonstige Materialkosten, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben sowie Frachten oder werden diese neu eingeführt, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen oder zu senken. Dies gilt auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung ( § 4 )
4.1. Der Kaufpreis bzw. Vergütung sowie die Entgelte für die Nebenleistungen sind vorbehaltlich anderer Vereinbarungen innerhalb 8 Tage nach Rechnungsdatum netto zu leisten.
4.2. Zahlungsanweisungen, Schecks, und Wechsel werden nur erfüllungshalber Entgegengenommen. Wechselentgegennahmen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit uns.
4.3. Skontoabzüge, soweit gesondert schriftlich vereinbart, sind nur zulässig, soweit keine Zahlungsrückstände aus der Geschäftsverbindung bestehen. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf Altschulden des Kunden anzurechnen.
4.4. Zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
4.5. Alle Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder und Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen u. nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung u. die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen u. deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzers an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen u. die Einziehungsermächtigung gemäß §7 Nr. 2 widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Bestellers zu betreten u. die gelieferten Waren wegzunehemen.
4.6. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forder-ungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
5. Verzug ( § 5 )
5.1. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet oder auf unsere Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
5.2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu fordern. Die gesetzliche Regelung, wonach aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können u. die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist, bleibt unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt ( § 6 )
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlung- en aus dem Liefervertrag vor, dass gilt auch für Kunden die kein Verbraucher sind, wo nach den bestehenden Geschäftsbeziehungen der Eigentumsvorbehalt anerkannt wird. Der Vorbehalt bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders be- zeichnete Forderungen geleistet werden.
6.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die For derung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ist der Kunde im Zahlungsverzug, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretene Forderung und deren Schuldner uns bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt u. den Schuldnern die Abtretung bekannt gibt.
6.3. Die Verarbeitung od. Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass für uns eine Verpflichtung besteht. Werden die Liefergegen- stände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefer- gegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.4. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme od. sonstigen Verfügung durch Dritte,, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Bei Ein- schaltung eines Lagerhalters ist vor Einlagerung unserer Ware auf unser Eigentum hin- zuweisen
7. Liefertermine, Lieferumfang ( § 7 )
7.1. Die vereinbarten Lieferfristen u.-termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin schriftlich vereinbart ist. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmittel, Personalmangel sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse. auf welche wir keinen Einfluss haben. Für die Dauer vorbezeichneter Hindernisse treten keine Verzugsfolgen ein, selbst wenn wir bei Eintritt dieser Umstände uns schon im Verzug befinden. Auch bei Überschreitung der Lieferfrist bleibt der Besteller zur Übernahme der Ware zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preise verpflichtet.
7.2. Teillieferungen u. –leistungen sind grundsätzlich zulässig soweit sie den Kunden nicht unangemessen benachteiligen oder dieser eine solche bei Vertragsabschluß schriftlich ausgeschlossen hat.
7.3. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung od. Leistung od. Nicht- lieferung,- leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf groben Verschulden Sie sind beschränkt auf erforderliche Mehraufwendungen für einen Deckungskauf durch Den Kunden bzw. auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden.
8. Versand, Verpackung ( § 8 )
8.1. Grundsätzlich liefern wir „ab Werk“. Der Versand der Ware geschieht stets für Rechnung und auf Gefahr des Kunden auch bei frachtfreier Abfertigung. Die Übernahme Durch den Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umhüllung.
8.2. Das Material wird in der Regel unverpackt und nicht gegen Witterungseinflüsse geschützt geliefert.
9. Abnahme, Gefahrenübergang ( §9 )
9.1. Der Kund ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen und unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. Bleibt der Kunde mit der Abholung oder der Annahme des Liefergegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungs- Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachricht von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert od. offenkundig auch inner- halb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
10. Mängel, Gewährleistung ( § 10 )
10.1. Mängelrügen sind im Rahmen des §377 HGB unverzüglich, bei offenkundigen Mängeln binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Ablieferung an den Kunden Bei verborgenen Mängeln binnen 3 Tagen nach Feststellung schriftlich mitzuteilen.
10.2. Gebraucht, verwendet oder verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware, gilt dies als Annahme der Ware und als endgültiger Verzicht des Kunden auf Mängel- oder sonstigen Ansprüchen jeder Art. Mengenmäßige Abweichungen der Lieferung bis 10% zulässig.
10.3. Bis zur Erledigung der Mängelrüge darf die bemängelte Ware ohne unserer Zu- zustimmung nicht verändert werden. Der Kunde ist verpflichtet, die bemängelte Wer sorgfältig aufzubewahren, zur Besichtigung verfügbar zu halten und uns auf Verlangen eine Probe zu überlassen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf auf Ersatz von Verwahrungs- oder sonstigen Kosten. Bei mangelhafter Ware erfolgt nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder, sofern möglich Nachbesserung. Beanstandete Ware kann nur mit unserem Einverständnis zurückgesandt werden. Gewährleistungsrechte stehen nur unseren Vertragspartnern zu. Eine Abtretung ist ausgeschlossen.
10.4. Eine Gewährleistung für die Eignung für die vorgesehene Verwendung des von uns angebotenen Materials übernehmen wir nicht. Der Besteller trägt vielmehr im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffs u. der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung bei- gestellter Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorge- schlagen werden, die seine Billigung finden.
10.5. Der Kunde hat das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt, wenn eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung, Nachlieferung, Beschaf- fung von Ersatzteilen) bezüglich eines Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreicht, die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder einer der Parteien nicht mehr zumutbar ist.
10.6. Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht in den vor- Stehenden Bestimmungen ausdrücklich benannt sind, auch soweit sie nicht am Liefergegen- stand selbst entstanden sind. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Inhaber, leitender Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von uns entstanden sind oder die aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. Im letzteren Fall wird die Haftung allerdings nur für den typischerweise eintretenden, voraussehbaren Schaden übernommen.
10.7. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei Fehlern des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder durch privat genutzte Gegenstände für Schäden an Sachen gehaftet wird. Auch gilt der Haftungsausschluss nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, sofern die Zusicherung gerade bezweckt, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
10.8. Soweit eine Haftung für die von uns gelieferte Ware besteht, haften wir im Fall einer Verarbeitung/Vermischung unserer Ware mit Teilen anderer Hersteller nur dann, wenn der Unwiderlegbare Nachweis erbracht wird, dass ein etwaiger Schaden weder auf ein anderes Bauteil noch auf die Vermischung selbst zurückzuführen ist.
10.9. Die Gewährleistungszeit beträgt für neu gelieferte Waren bei sachgemäßer Ver- vendung für Kaufleute zwölf Monate nach Gefahrenübergang auf den Käufer, bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Bei gebrauchten Sachen wird bei Kaufleuten die Gewährleistung ausgeschlossen, bei Verbrauchern auf ein Jahr begrenzt.
11. Gesamthaftung ( § 11 )
11.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 11 vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen delektischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
11.2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
11.3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Gerichtstand, Erfüllungsort ( § 12 )
12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt, auch wenn dieser Seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht. UN- Kaufrecht wird Ausdrücklich abbedungen.
12.2. Gerichtstand und Erfüllungsort für Kaufleute ist Garmisch-Partenkirchen.